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| Interessengemeinschaft Kraftfahrender DESYaner e.V.

Satzung des Vereins

Satzung in der Neufassung vom 22.03.2018

Interessengemeinschaft Kraftfahrender DESYaner e.V.

Satzung in der Neufassung vom 22.03.2018

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Neufassung vom 31.05.2022

für den Verein Interessengemeinschaft Kraftfahrender DESYaner e.V. (IKD e.V.)


Präambel

DESY und IKD e.V. stimmen überein, dass im Rahmen des geförderten Freizeitangebotes für DESYanerinnen und DESYaner die Interessengemeinschaft Kraftfahrender DESYaner unterstützungswürdig ist. Insbesondere sollen außerbetriebliche Aktivitäten der DESYanerinnen und DESYaner gefördert werden. DESY unterstützt IKD e.V. bei seinen Aktivitäten und stellt u.a. geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Verein sieht seine Aufgabe in erster Linie darin, Laien für die Technik von PKWs und Zweirädern zu begeistern und betreibt im Rahmen seiner Vereinsaktivitäten die auf dem DESY-Gelände befindlichen Reparaturhallen zur Selbsthilfe für seine Mitglieder und DESY. Die Nutzung der Selbsthilfewerkstatt regeln die Vereinbarung zwischen DESY und IKD e.V. und die Nutzungsordnungen des Vereins.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Kraftfahrender DESYaner e.V. (IKD e.V.).

(2) Der Sitz und der Gerichtsstand ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Der Verein ist in das Vereinsregister in Hamburg eingetragen.

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§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist DESYanerinnen und DESYanern ein Freizeitangebot zu bieten und deren außerbetriebliche Aktivitäten zu fördern, wobei die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Pkw- und Zweiradtechnik an seine Mitglieder im Vordergrund steht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Geschäfts-und Betriebsordnung von DESY ist unbedingt einzuhalten.

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§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen sowie juristischen Personen erwerben, die eine Zufahrtsberechtigung für das DESY-Gelände in Hamburg besitzen.

(2) Die Anmeldung als Mitglied zum Verein hat unter Nachweis der Zufahrtsberechtigung zum DESY-Gelände zu erfolgen. Dabei müssen alle Auskünfte erteilt werden, die zur Feststellung für die Mitgliedschaft notwendig sind.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Geschäftsstelle im Normalfall, im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Fall ein Werturteil über den Antragsteller.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet:
       a) Tod
       b) Austritt
       c) Ausschluss
       d) mit Verlust der Zutrittsberechtigung zum DESY Gelände
       e) Auflösung des Vereins

(6) Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Kündigung in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erfolgen.

(7) Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein; die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziffer 6 bestehen.

(8) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins.

(10) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied
       a) den fälligen Beitrag oder sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt.
       b) gegen die Satzung, gegen die Nutzungsordnungen oder sonst grob gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat.

(11) Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen ist.

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§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen unter Beachtung der jeweiligen Nutzungsordnungen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und der Automobil- und Zweiradtechnik zu bitten und Anträge an die Mitgliederversammlung gemäß §8 (4) und den Vorstand zu richten.

(3) Die Mitgliederrechte - insbesondere das Stimm- und Wahlrecht - ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.

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§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen, zum Beispiel durch Heranziehung zur Gemeinschaftsarbeit. Sie haben die Satzung und die einzelnen Nutzungsordnungen einzuhalten und im Rahmen dieser Regelungen getroffene Beschlüsse anzuerkennen und zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung gemäß §12 verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind des Weiteren verpflichtet Änderungen der Mitgliedsdaten wie Name, Anschrift, Telefonnummer, E‐Mail‐Adresse, sowie der Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Evtl. anfallende Rücklastschriftgebühren werden den Mitgliedern in Rechnung gestellt.

(4) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Veranstaltungen des Vereins und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.

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§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung der Vereinsbeiträge sind sie befreit.

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§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind
       a) Die Mitgliederversammlung
       b) Der Vorstand
       c) Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können erstattet werden.

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§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich statt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
a) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben,
b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr,
d) die Wahl des Vorstandes und die Erteilung der für die Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderlichen Richtlinien,
e) die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer gemäß § 10,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,
g) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung unter Beachtung von § 8 (4),
h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
i) die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß § 9 (6) getroffen wurden.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von einem Monat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.

(4) Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung an den Vorstand über die Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Sie werden am Tage der Mitgliederversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt.
Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht widerspricht.
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung sind jedoch immer mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in besonderen Fällen nach Vorstandsbeschluss oder auf Forderung von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

(6) Das Direktorium von DESY ist zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen. Auf Wunsch ist dem Direktorium von DESY ein Protokoll der Mitgliederversammlung zu übersenden.

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§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
       a) der/dem 1. Vorsitzenden
       b) der/dem 2. Vorsitzenden
       c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
       d) der Schriftführerin/dem Schriftführer
Für besondere Aufgaben können Beisitzerinnen/Beisitzer durch den Vorstand benannt werden. Sie sind in gleicher Weise stimmberechtigt wie die Mitglieder des Vorstandes.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre.

(3) Erste/r und zweite/r Vorsitzende oder Vorsitzender sowie die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
       a. die gesamte Geschäftsführung des Vereins
       b. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
       c. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
       d. der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
       e. der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung
       f. die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.

(5) Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht aus-drücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(6) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen, mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbstständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

(7) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern o-
der wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.

(8) Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(10) Der Vorstand erstellt zur Führung der Vereinsgeschäfte eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

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§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer für die Dauer einer Amtszeit des Vorstandes § 9 (2).
Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer dürfen im Verein kein anderes Vorstandsamt ausüben.

(2) Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Aufgabe Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit getätigter Ausgaben. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die beiden Kassenprüferinnen/Kassenprüfer sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt.

(4) Die Kassenprüfung findet innerhalb von einem Monat vor einer Mitgliederversammlung statt. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer sind darüber hinaus berechtigt, die Kasse jederzeit zu prüfen.

(5) Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der Kassenprüferin/vom Kassenprüfer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist auf der Mitgliederversammlung vorzustellen. Die Kassenprüferin/Der Kassenprüfer beantragt in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

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§ 11 Rechnungswesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen, dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen.

(2) Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Mitgliederversammlung auszulegen und kann nach vorheriger Absprache in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

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§ 12 Beiträge

(1) Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Beitragsgruppen werden durch den Vorstand festgelegt und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

(3) Die Beiträge sind am 31. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, zahlen halbe Beiträge.

(4) Mitgliedsbeiträge sind mittels SEPA‐Lastschriftverfahren zu zahlen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 5,00 Euro in Rechnung zu stellen.

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§ 13 Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als ¼ der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden.

(2) Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung.

(3) Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit, außer bei § 8 (1) g) und h), hier ist eine ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) Schriftliche Abstimmung (ohne Einberufung der Mitgliederversammlung) ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt.

(5) Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.

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§ 14 Protokollführung

(1) Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von der Verhandlungsleiterin/dem Verhandlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren.

(2) Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

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§ 15 Streitigkeiten

(1) Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitglied-schaft beruhen, sollen vom Vorstand einvernehmlich geschlichtet werden.

(2) Sollte dies nicht möglich sein, entscheidet die Mitgliederversammlung.

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§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsches-Elektronen Synchrotron DESY in der Helmholtz-Gemeinschaft, Notkestraße 85, 22607 Hamburg.

(4) Für den Fall, dass DESY gem. § 2 der zwischen DESY und IKD e.V. geschlossenen Vereinbarung das Nutzungsverhältnis kündigt, ist der Verein durch den Vorstand aufzulösen. Die §§ 8 (1) h) und 16 (1) der Satzung finden in diesem Fall keine Anwendung.

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§17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung anerkannt und beschlossen.

Ort der Versammlung: 22607 Hamburg, Notkestr. 85

Datum der Versammlung: 31.05.2022